1. Bilanzbuchhaltungsgesetz


§ 68 (3): Berufsberechtigte sind verpflichtet, entsprechende Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich der neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse in einem jährlichen Ausmaß von mindestens 30 Lehreinheiten zu besuchen.

§ 69 (1): Die Paritätische Kommission hat eine Richtlinie für die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe zu erlassen.

§ 69 (2): Diese Richtlinie hat insbesondere zu regeln: 3. die Kontrolle der verpflichtenden Fortbildung gemäß § 68 Abs. 32.

2. Bilanzbuchhaltungs-(Berufs)Ausübungsrichtlinie


§ 10 Im Rahmen der Berufsausübung der Berufsberechtigten wird eine verpflichtende jährliche Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lerneinheiten vorgeschrieben.

§ 11 (1) Als Lerneinheit gilt eine Unterrichts-/Seminarstunde mit einer Mindestdauer von 45 Minuten.

§ 11 (2) Der Nachweis hat durch Beibringung einer vom Unterrichts- /Seminaranbieter ausgestellten Bestätigung über den vollständigen Besuch der Veranstaltung zu erfolgen.

§ 13 (1) Die Paritätische Kommission wählt diejenigen Berufsberechtigten aus, von denen zu Anfang des Kalenderjahres der Nachweis der beruflichen Weiterbildung im Sinne dieser Verordnung eingefordert wird. Über die Anzahl der zu überprüfenden Berufsberechtigten entscheidet die Paritätische Kommission in der jeweils ersten Sitzung im Kalenderjahr.

§ 13 (2) Die Aufforderung zum Nachweis hat bis zum 31.1. jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

§ 13 (4) Die zum Nachweis aufgeforderten Berufsberechtigten haben die Unterlagen über die erfolgte berufliche Weiterbildung bis zum 31.3. des laufenden Kalenderjahres der Paritätischen Kommission vorzulegen.

§ 14 (1)Ergibt die Überprüfung der vorgelegten Unterlagen Übereinstimmung mit den Anforderungen nach §§ 11 / 13 dieser Verordnung, wird der Berufsberechtigte informiert.

§ 14 (2)Ergibt die Überprüfung keine positive Bewertung, kann die Paritätische Kommission eine entsprechende Verbesserung (Dauer und/oder Inhalt und Frist) vorschreiben.

§ 14 (3) Es besteht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Überprüfung der Fortbildungsverpflichtung (kostenpflichtig).


3. Beschlüsse der Paritätischen Kommission

Beschluss am 28.5.2008
Fortbildung im Sinne des BibuG ist die nachgewiesene Teilnahme an Veranstaltungen, die die berufliche und unternehmerische Qualifikation erhalten, erweitern, der technischen Entwicklung anpassen oder ausbauen.

Beschluss am 23.7.2008
Personen, die neu bestellt werden, haben für dieses Kalenderjahr (Anmerkung: Jahr der Bestellung) den Nachweis der 30 Unterrichtseinheiten (Lehreinheiten) zu erbringen (§ 68 Abs. 3 BibuG).

Personen, die ihre ruhende Befugnis aktiv melden, haben innerhalb von 12 Monaten ab Aktivmeldung den Nachweis von 30 UE Weiterbildung abzulegen und nachzuweisen (§ 13 Abs. 3 Berufsausübungsrichtlinie).